Hundeführerschein und Sachkundenachweis: Die Anforderungen der einzelnen Bundesländer
Wie wir Ihnen bereits im vorherigen Artikel aufgezeigt haben, gibt es für die Bundesländer keine einheitliche Gesetzesvorlage zum Sachkundenachweis für Hundehalter. Wir hoffen, Ihnen mit dieser Übersicht eine erste Informationsgrundlage bieten zu können.
Allerdings übernehmen wir keine Garantie oder Haftung hinsichtlich Vollständigkeit und Aktualität.
Bitte informieren Sie sich unbedingt zusätzlich bei den zuständigen Stellen, zum Beispiel bei den Gemeinden und Stadtverwaltungen, beim VDH, bei den Landestierärztekammern oder bei den einzelnen Berufsverbänden der Hundetrainer, Hundeerzieher, Verhaltenstrainer etc.
Bei jedem Bundesland finden Sie außerdem einen Link, unter dem Sie weitere Informationen zu den Regelungen vor Ort erhalten.
Baden-Württemberg
Für die generelle Hundehaltung benötigen Sie in Baden-Württemberg weder einen Hundeführerschein noch einen Sachkundenachweis. Wenn Sie einen Kampfhund halten möchten, benötigen Sie jedoch die behördliche Erlaubnis dazu. Dazu müssen Sie einen Sachkundenachweis vorlegen.
Welche Hunde in Baden-Württemberg als Kampfhunde gelistet sind, erfahren Sie hier.
Die Prüfung zum Sachkundenachweis ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil gegliedert. Beim theoretischen Teil handelt es sich entweder um ein Fachgespräch oder um einen Multiple-Choice-Test. Folgende Themenbereiche werden geprüft:
– tiergerechte Hundehaltung
– Hundeausbildung und Hundeerziehung
– tierschutzrechtliche Vorschriften
– Hundepflege
– Umgang mit Hunden
– Entwicklungsphasen vom Welpen über den Junghund zum adulten Hunde
– Grundkenntnisse über Hundeverhaltensweisen, zum Beispiel Lernverhalten, Sozialverhalten, Aggression etc.
– Bewältigung alltäglicher Situationen
– Erkennen potenzieller Gefahrensituationen
– wichtige Bestimmungen wie Ordnungswidrigkeiten, Polizei-, Straf- und Zivilrecht
Im praktischen Teil werden folgende Schwerpunkte geprüft:
– der Grundgehorsam des Hundes
– die Leinenführigkeit in ablenkungsarmer Umgebung sowie im Straßenverkehr unter erschwerten Bedingungen
– die Vermeidung und Bewältigung gefährlicher Situationen
Zuständig sind die Gemeinde- und Stadtverwaltungen, in deren Einzugsbereich sich Ihr Hauptwohnsitz befindet. Besitzen Sie einen Hundeführerschein oder einen Sachkundenachweis aus einem anderen Bundesland? Im Einzelfall kann dieser anerkannt werden, sofern die geschilderten Anforderungen erfüllt sind.
Bayern
In Bayern gibt es keine generelle Verpflichtung, einen Sachkundenachweis oder einen Hundeführerschein zu erwerben. Wenn Sie einen Listenhund halten möchten, benötigen Sie jedoch ein Negativzeugnis, sofern Ihr Hund zur Kategorie II gehört. Zu dieser Kategorie zählen Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet wird, aber widerlegt werden kann.
Die entsprechende Prüfung wird von einem Gutachter abgenommen, der speziell geschult ist. Dieser Gutachter prüft vor allem, ob Sie Ihren Vierbeiner unter Kontrolle haben und ob Sie möglicherweise gefährliche Situationen erkennen und korrekt einschätzen können. Genaue Regelungen zu den Prüfungsinhalten sind nicht vorhanden.
Die Teilnahme an entsprechenden Kursen bei ausgebildeten Tierärzten ist freiwillig. Haben Sie die Prüfung bestanden, werden Sie von einigen Gemeinden mit reduzierter Hundesteuer „belohnt“.
Bei Hunden der Kategorie I ist ein Negativzeugnis nicht möglich; der Halter muss eine Haltererlaubnis beantragen, für die er bestimmte Kriterien zu erfüllen hat.
Welche Hunderassen in Bayern zu welcher Liste gezählt werden, erfahren Sie beim Tierschutzverein München.
Berlin
In Berlin müssen Sie Ihren Hund grundsätzlich an der Leine führen. Möchten Sie diese Pflicht umgehen, benötigen Sie einen Hundeführerschein vom VDH, vom BHV oder vom Berufsverband Zertifizierter Hundetrainer. Die Regelung wurde im Jahr 2016 eingeführt; die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Part.
Genaue Informationen zum Ablauf, zu den Kosten und vielem mehr finden Sie auf dieser Seite.
Brandenburg
Sind Sie im Bundesland Brandenburg wohnhaft, benötigen Sie nur dann einen Sachkundenachweis, wenn Sie einen Kampfhund besitzen.
Mit diesem Nachweis erteilt Ihnen die zuständige Behörde ein Negativzeugnis und damit die Genehmigung zur Haltung dieses Hundes. Allerdings gibt es dazu keine besonderen Vorgaben. Als Nachweis wird sowohl ein Wesenstest als auch das Gutachten eines offiziellen Sachverständigen anerkannt.
Weitere Details dazu finden Sie hier.
Bremen
In Bremen ist die Haltung eines Kampfhundes durch eine entsprechende Verordnung geregelt. Wer dort einen gefährlichen Hund halten möchte, benötigt die ausdrückliche schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde. Als gefährlich gelten die Hunde dann, wenn sie aufgefallen sind durch
– Bissigkeit,
– Angriffslust,
– erhöhte Kampfbereitschaft oder
– ähnliches aggressives Verhalten.
Der Sachkundenachweis prüft das Know-how des Halters in Hinblick auf die Haltung der Hunde sowie auf den Umgang mit ihnen.
Genauere Informationen für die Haltung von Kampfhunden in der Hansestadt Bremen finden Sie auf dieser Website.
Hamburg
In Hamburg müssen grundsätzlich alle Hunde angeleint werden. Wenn Sie den Nachweis einer erfolgreich abgelegten Gehorsamsprüfung oder einer ähnlichen Prüfung vorlegen, können Sie einen Antrag auf Befreiung von der Leinenpflicht stellen. Auch ein Hundeführerschein wird anerkannt, sofern er von einer seriösen Hundeschule oder einem überregionalen Hundeverband ausgestellt ist.
Ihr Hund muss bei der Antragstellung wenigstens zwölf Monate alt sein, und der Test muss von einem ausgebildeten Sachverständigen durchgeführt werden.
Sind Sie Halter eines gefährlichen Hundes, ist die Vorlage eines Sachkundenachweises obligatorisch.
Über die genauen Bestimmungen informiert die Stadt Hamburg Sie hier.
Hessen
Wenn Sie in Hessen leben und einen Kampfhund halten möchten, benötigen Sie die entsprechende Erlaubnis der zuständigen Behörde. Voraussetzungen für die Genehmigung sind ein Sachkundenachweis und eine positive Wesensprüfung Ihres Vierbeiners.
Weitergehende Informationen stellt Ihnen die Landeshauptstadt Wiesbaden zur Verfügung.
Mecklenburg-Vorpommern
Wenn Sie in Mecklenburg-Vorpommern so genannte Listenhunde halten möchten, müssen Sie eine Genehmigung der Ordnungsbehörde beantragen. Um diese Genehmigung zu erhalten, ist ein Sachkundenachweis vorzulegen. Sie können die Prüfung zu diesem Nachweis bei der Kreisordnungsbehörde oder einer ähnlichen Stelle ablegen. Ob es sich um eine staatliche oder nicht-staatliche Stelle handelt, ist unerheblich.
Der Sachkundenachweis muss Kenntnisse belegen
– zu den wichtigsten Rechtsvorschriften zum Umgang mit Hunden,
– zum Wesen und zu den Verhaltensweisen von Hunden und
– zum richtigen Verhalten des Menschen gegenüber Hunden.
Detaillierte Informationen über die Haltung eines Kampfhundes in Mecklenburg-Vorpommern finden Sie hier.
Niedersachsen
Niedersachsen führte den Hundeführerschein für Ersthundehalter im Juli 2013 ein. Das bedeutet, dass alle Hundehalter, die sich zum ersten Mal einen Hund anschaffen, den Sachkundenachweis erwerben müssen. Die entsprechende Prüfung dazu teilt sich auf in einen theoretischen und einen praktischen Teil; zur Abnahme sind nur anerkannte Prüfer berechtigt. Der theoretische Teil ist noch vor der Anschaffung des Vierbeiners abzulegen; der praktische Teil hat innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung zu folgen.
Die Themenbereiche der theoretischen Prüfung entsprechen denen in Baden-Württemberg; die Kenntnisse, die Sie im praktischen Teil nachweisen müssen, denen in Mecklenburg-Vorpommern.
Alternativ werden zum Beispiel folgende Prüfungen anerkannt:
– D.O.Q.-Test 2.0 / Tierärztlichen Arbeitsgemeinschaft für Hundehaltung e.V. (TAG-H)
– Hundeführerschein des BVZ Hundetrainer e.V.
– Hundeführerschein nach IBH e.V.-Richtlinien mit Sachkundenachweis
– BHV-Hundeführerschein Stufe 1 oder Stufe 2
– DHVE-Hundeführerscheinprüfung (Stufe 1, 2 oder 3)
Weiterhin ist der Hund im Zentralen Register anzumelden.
Detaillierte Informationen zum Niedersächsischen Hundegesetz finden Sie auf der Seite des Landes Niedersachsen.
Nordrhein-Westfalen
Halter von Listenhunden und gefährlichen Hunden müssen in Nordrhein-Westfalen einen Sachkundenachweis erwerben. Für diese Vierbeiner sind die Regeln und Auflagen sehr streng. Nicht nur der Halter hat seine Kenntnisse zu belegen, sondern jede einzelne Person, die den Hund führt.
Auch für große Hunde ist ein Sachkundenachweis vorzulegen. In der Umgangssprache werden diese Vierbeiner häufig als 20/40-Hunde bezeichnet, denn die gesetzlichen Vorschriften geben eine Widerristhöhe von wenigstens 40 Zentimetern oder (!) ein Gewicht von wenigstens 20 Kilogramm an.
Bei einem so genannten „großen Hund“, der diesen Werten entspricht, ist jedoch nur der Sachkundenachweis des Halters erforderlich.
Auf seiner Website stellt Ihnen das Land Nordrhein-Westfalen detailliert die geltenden Gesetze und Verordnungen vor.
Rheinland-Pfalz
Im Land Rheinland-Pfalz müssen Sie einen Sachkundenachweis vorlegen, wenn Sie einen Kampfhund halten möchten. Die theoretische Prüfung besteht aus einem Fragebogen, im praktischen Teil müssen Sie vor allem die Leinenführigkeit Ihres Vierbeiners nachweisen können.
Die Prüfung wird von einem Sachverständigen durchgeführt; dessen Ernennung obliegt der Landestierärztekammer.
Genaue Informationen über die Haltung von Kampfhunden in Rheinland-Pfalz erhalten Sie hier.
Saarland
Halter gefährlicher Hunde müssen im Saarland einen Sachkundenachweis erbringen. Dieser Nachweis bezieht sich ausschließlich auf den tatsächlich vorhandenen Vierbeiner. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass für jeden weiteren Hund ein Sachkundenachweis erworben werden muss.
Zu den gefährlichen Hunden zählen Hunde,
– die sich als bissig erwiesen haben,
– die auf aggressive und gefahrdrohende Weise Tiere oder Menschen angesprungen haben oder
– die gezüchtet oder ausgebildet wurden, um Angriffslust oder Schärfe zu entwickeln bzw. zu verschärfen.
Die erforderliche Sachkunde umfasst ausreichendes Wissen über
– das Wesen und die Verhaltensweisen der Hunde,
– das richtige Verhalten von Menschen gegenüber Hunden und
– die wichtigsten rechtlichen Vorschriften hinsichtlich Haltung, Zucht, Ausbildung und Abrichtung.
Die Saarländische Polizeiverordnung liefert Ihnen detaillierte Informationen zum Thema.
Sachsen
Bei Listenhunden in Sachsen wird eine Gefährlichkeit vermutet, die mittels eines behördlich anerkanntes Gutachtens widerlegt werden kann. Ist eine Widerlegung nicht möglich, gelten bestimmte Auflagen. So darf mit dieser Rasse weder gezüchtet noch Handel getrieben werden. Außerdem ist die grundsätzliche Haltung nur mit behördlicher Genehmigung möglich.
Für gefährliche Hunde gilt eine allgemeine Leinen- und Maulkorbpflicht; eine Haftpflichtversicherung ist obligatorisch, und an den Eingängen zur Wohnung oder zum Grundstück müssen Sie Warnschilder anbringen.
Die gesetzlichen Grundlagen für das Land Sachsen finden Sie hier.
Wichtig: Für Regelungen und Vorschriften zur allgemeinen Hundehaltung sind die einzelnen Kommunen zuständig. Informieren Sie sich daher bitte unbedingt über die jeweiligen Vorschriften vor Ort.
Sachsen-Anhalt
In Sachsen-Anhalt dürfen Sie bestimmte Hunderassen weder züchten noch vermehren oder mit ihnen handeln. Das betrifft auch entsprechende Kreuzungen der Rassen untereinander.
Eine allgemeine Beurteilung, welche Hunde gefährlich sind, gibt es hier nicht. Statt dessen ist es möglich, Einzelfallentscheidungen zu treffen. Eine Gefährlichkeit bei einem Beißvorfall ist nur dann festzustellen,
– wenn der Hund sich als bissig erwiesen und nicht nur eine geringfügige Verletzung verursacht hat und
– dabei nicht selbst angegriffen wurde oder
– wenn der Hund einen Artgenossen gebissen und nicht nur geringfügig verletzt hat, obwohl dieser sich erkennbar und artüblich unterworfen hat.
Hier finden Sie genauere Informationen zum Hundegesetz in Sachsen-Anhalt.
Schleswig-Holstein
In Schleswig-Holstein gibt es keine Rasseliste. Hunde gelten als gefährlich, wenn sie
– einen Menschen gebissen haben,
– einen Menschen auf gefahrdrohende Art und Weise angesprungen oder ein anderes aggressives Verhalten an den Tag gelegt haben,
– einen anderen Hund oder ein anderes Tier gebissen haben oder
– Tiere unkontrolliert gehetzt oder gerissen haben.
In diesen Fällen prüfen die zuständigen Gemeinden oder Ämter, ob von dem betroffenen Vierbeiner tatsächlich eine Gefahr für Mensch und Tier ausgeht. Wird der Hund in diesem Zusammenhang als gefährlich eingestuft, ist für die Haltung eine ausdrückliche Genehmigung erforderlich. Außerdem muss der Halter eine Sachkundeprüfung ablegen.
Das Land Schleswig-Holstein stellt Ihnen hier detaillierte Informationen zur Verfügung.
Thüringen
In Thüringen ist ein Hundeführerschein generell nicht gefordert. Gefährliche Hunden bilden aber auch hier eine Ausnahme. Der Halter muss einen Sachkundenachweis vorlegen, der aus einem theoretischen und einem praktischen Teil besteht.
Die Anforderungen im theoretischen Teil entsprechen im Grundsatz denen anderer Bundesländer. Im praktischen Teil werden vor allem das Verhalten und der Gehorsam Ihres Vierbeiners geprüft.
Genaue Informationen zur Haltung gefährlicher Hunde in Thüringen finden Sie hier.
Wir hoffen, euch hat unser Blogartikel gefallen! Bei Ideen, Anregungen oder Korrekturwünschen bitten wir um einen Kommentar 🙂
Euer 4Pfoten-Urlaub-Team